LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.03.2014
L 7 AS 2392/13 B ER
Fundstellen:
NZS 2014, 6
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 3263/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.03.2014 (L 7 AS 2392/13 B ER) - DRsp Nr. 2014/5847

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 2392/13 B ER

DRsp Nr. 2014/5847

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.11.2013 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zu gewähren für eine (zweite) Reise des Antragstellers nach Indonesien ab Februar 2014 zwecks Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinem Sohn in Höhe tatsächlich anfallender Kosten, maximal jedoch in Höhe von 2.152 EUR für die Kosten für Flug, Verpflegung, Transfer, Reisegebühren und Unterkunft. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren. Weitere Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs sind nicht zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab 18.12.2013 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B aus E gewährt.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz über die Übernahme von Reisekosten in Höhe von insgesamt 2.152 EUR für eine dreiwöchige Reise nach Indonesien zur Wahrnehmung des Umgangsrechts des Antragstellers mit seinem am 00.00.2004 geborenen Sohn T.