LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.03.2010
L 11 B 25/09 KA ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 16.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 165/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.03.2010 (L 11 B 25/09 KA ER) - DRsp Nr. 2010/19505

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2010 - Aktenzeichen L 11 B 25/09 KA ER

DRsp Nr. 2010/19505

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.11.2009 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Der Antragsteller ist derzeit wieder zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassener Zahnarzt.

Im Februar 1997 eröffnete der Antragsteller in einer Zeit, in der er sich wegen einer Freiheitsstrafe von November 1996 bis Februar 1999 im offenen Strafvollzug befand, eine privatzahnärztliche Praxis. Einen Teil der Praxisräumlichkeiten überließ er dem Zahnarzt S, der mit Beschluss vom 19.11.1997 als Vertragszahnarzt zugelassen wurde. In der Folgezeit rechnet der damalige Vertragszahnarzt S als "Strohmann" Leistungen ab, die der Antragsteller bei Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht hatte. Für den Zeitraum vom 12.01.1998 bis 10.04.2000 zahlte die Antragsgegnerin Honorar und Kosten auf vom Zahnarzt S unterzeichnete Abrechnungen aus. Das Landgericht Düsseldorf hat den Antragsteller mit Urteil vom 20.12.2001 wegen gemeinschaftlichen Betrugs und versuchten gemeinschaftlichen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (bestätigt durch Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 05.12.2002 - 3 StR 161/02 - MedR 2003, 298 ff.). Der Schaden beläuft sich nach den Berechnungen des Landgerichts auf 1.011.244,50 DM (517.041,11 EUR).