Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.11.2011 geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29.11.2011 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.10.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2011 anzuordnen, wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Das Sozialgericht (
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die genannten Bescheide ist gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|