Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.11.2011 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Gewährung eines Zuschusses zu Stromkosten in Höhe von 13,42 EUR monatlich über die gewährte Regelleistung nach § 20 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) hinaus im Überprüfungsverfahren nach § 44 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X).
Mit Bescheid vom 25.11.2010 hat die Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) den Antrag des Klägers vom 16.11.2010 auf abweichende Erbringung von Leistungen für Strombedarf abgelehnt und seinen Widerspruch mit Bescheid vom 07.01.2011 zurückgewiesen.
Am 25.01.2011 beantragte der Kläger die Überprüfung des Ablehnungsbescheides vom 25.11.2010 nach § 44 SGB X.
Diesen Antrag hat der Beklagte mit dem im vorliegenden Verfahren angegriffenen Bescheid vom 02.02.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2011 abgelehnt. Das Sozialgericht hat den zugleich mit Klageerhebung am 18.04.2011 gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.11.2011, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgelehnt.
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