LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.01.2013
L 7 AS 2045/12 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 01.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 2057/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.01.2013 (L 7 AS 2045/12 B) - DRsp Nr. 2013/3151

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.01.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 2045/12 B

DRsp Nr. 2013/3151

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 01.10.2012 geändert. Dem Kläger wird zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe ab dem 23.05.2012 bewilligt und Rechtsanwalt S aus E beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) vom 01.10.2012 ist zulässig und begründet. Das SG hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das sozialgerichtliche Hauptsacheverfahren zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.