Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 01.10.2012 geändert. Dem Kläger wird zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe ab dem 23.05.2012 bewilligt und Rechtsanwalt S aus E beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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