Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.10.2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Der am 00.00.1967 geborene Antragsteller ist gelernter Bürokaufmann. Seit dem 01.01.2006 ist der Antragsteller mit Unterbrechungen durchgehend arbeitsuchend. Er übte in der Zeit von Juni bis August 2009 sowie vom 15.07. bis 09.09.2011 eine Erwerbstätigkeit aus.
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