Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 04.06.2010 (fälschlich mit Datum 04.06.2009 versehen) wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren des Eilrechtsschutzes über die vorläufige Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung.
Der 1971 geborene Antragsteller beantragte am 06.05.2010 bei dem Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 17.05.2010 hat er beim Sozialgericht Detmold (
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