LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.09.2010
L 6 AS 949/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 04.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 1076/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.09.2010 (L 6 AS 949/10 B ER) - DRsp Nr. 2010/16940

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.09.2010 - Aktenzeichen L 6 AS 949/10 B ER

DRsp Nr. 2010/16940

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 04.06.2010 (fälschlich mit Datum 04.06.2009 versehen) wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren des Eilrechtsschutzes über die vorläufige Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung.

Der 1971 geborene Antragsteller beantragte am 06.05.2010 bei dem Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Am 17.05.2010 hat er beim Sozialgericht Detmold (SG) beantragt, den Antragsgegner im Wege der Einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Regelleistungen in Höhe von 359,00 Euro monatlich und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 295,21 Euro monatlich ab dem Monat Juni 2010 vorläufig zu zahlen. In der Sache hat er sich auf seinen Vortrag im vorangegangenen Verfahren S 11 AS 248/09 ER bezogen. Auf Aufforderung des SG hat der Antragsteller am 18.05., 20.05. und 26.05.2010 eidesstattlich versichert, weder über Einkommen noch über Vermögen zu verfügen, eine lückenlose und inhaltlich richtige Aufstellung seines Kontos bei der Wüstenrot Pfandbrief AG übersandt zu haben und keine weiteren aktiven Konten mit Guthabenbeträgen zu führen.