LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.08.2012
L 7 AS 1368/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 16.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 2250/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.08.2012 (L 7 AS 1368/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/17220

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.08.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 1368/12 B ER

DRsp Nr. 2012/17220

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.07.2012 (S 19 AS 2250/12 ER) und vom 17.07.2012 (S 3 AS 2316/12 ER) geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis 30.08.2012 die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 665,00 Euro zu gewähren. Die Bruttokaltmiete in Höhe von monatlich 636,00 Euro ist an die Vermieterin oder einen anderen Empfangsberechtigten zu zahlen. Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt 1/2 der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller dem Grunde nach.

Gründe

Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 16.07.2012 (S 19 AS 2250/12 ER) und vom 17.07.2012 (S 3 AS 2316/12 ER), die mit Beschluss vom 13.08.2012 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen L 7 AS 1368/12 B ER fortgeführt wurden, sind teilweise begründet.