LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.06.2010
L 12 AS 808/10 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 01.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 956/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.06.2010 (L 12 AS 808/10 B) - DRsp Nr. 2010/13309

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.06.2010 - Aktenzeichen L 12 AS 808/10 B

DRsp Nr. 2010/13309

Auf die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 01.04.2010 wird dieser teilweise abgeändert.

Den Antragstellern wird für die Durchführung des erstinstanzlichen Eilverfahrens ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S L, Xstraße 5, 50000 J, beigeordnet.

Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung abweichend verpflichtet, den Antragstellern vorläufig für die Zeit vom 05.03.2010 bis 31.03.2010 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ohne Anrechnung eines Einkommens aus der der Antragstellerin zu 1) gewährten staatlichen Umweltprämie zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt 10 % der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen des Eilverfahrens.

Den Antragstellern wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für die Zeit ab Antragstellung am 05.05.2010 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S L, Xstraße 5, 50000 J beigeordnet.

Gründe: