LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.05.2013
L 6 SF 68/13 ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 07.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 574/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.05.2013 (L 6 SF 68/13 ER) - DRsp Nr. 2013/16510

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.05.2013 - Aktenzeichen L 6 SF 68/13 ER

DRsp Nr. 2013/16510

Tenor

Auf den Antrag des Antragstellers wird die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 07.03.2013 einstweilen ausgesetzt, soweit den Antragsgegnern Leistungen für die Zeit ab dem 01.06.2013 zuerkannt worden sind. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt zwei Drittel der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 199 Abs. 2 SGG. Danach kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, wenn das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

Der Aussetzungsantrag ist zulässig. Der vom Antragsteller mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des Sozialgerichts vom 07.03.2013, ist ein vollstreckbarer Titel (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Mit ihm wurde der Antragsteller (als Antragsgegner im Hauptsacheverfahren) im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsgegnern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 13.02.2013 bis zum 28.02.2013 in Höhe von 447,42 EUR und für die Zeit vom 01.03.2013 bis zum 31.07.2013 in Höhe von monatlich 783,00 EUR zu zahlen. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (s § 175 Satz 1 und 2 SGG).