Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.02.2012 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Die Kläger begehren mit ihrer Beschwerde Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vor dem Sozialgericht, in dem die Gewährung eines vorläufigen Darlehens streitig ist.
Die Kläger zu 1 und 2 sowie ihre gemeinsame Tochter, die Klägerin zu 3, beziehen seit November bzw. Dezember 2010 laufend Leistungen nach §
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|