Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.10.2010 abgeändert.
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 12.165,88 EUR festgesetzt.
I. Streitig ist, ob der Antragsgegnerin ein durchsetzbarer Anspruch gegen den Antragsteller aus dem Abrechnungsbescheid vom 24.01.2001 zusteht. Das Hauptsachverfahren ist zum Az. S 14 KA 403/10 beim Sozialgericht (
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