Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.10.2012 aufgehoben. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren ab 03.01.2012 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M, F, bewilligt.
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