LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.04.2010
L 1 B 16/09 AL
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 73/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.04.2010 (L 1 B 16/09 AL) - DRsp Nr. 2010/7213

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.04.2010 - Aktenzeichen L 1 B 16/09 AL

DRsp Nr. 2010/7213

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 12.02.2009 geändert.

Der Streitwert wird auf 58.000 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger betreibt Erdbeerplantagen.

Mit Bescheid vom 21.03.2008 und Widerspruchsbescheid vom 30.05.2008 schloss die Beklagte den Kläger vom "Saisonarbeitnehmerverfahren" i.S.d. § 284 Abs. 4 SGB III aus. Hiergegen hat der Kläger am 02.07.2008 Klage erhoben und beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom 21.3.2008 in Form des Widerspruchsbescheides vom 30.5.2008 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Saisonarbeitskräfte für die bereits laufende Ernte 2008 zuzuweisen,

hilfsweise für den Fall, dass der Rechtsstreit sich in der Hauptsache durch Beendigung der Ernte erledigen sollte festzustellen, dass der Bescheid vom 21.3.2008 in Form des Widerspruchsbescheides vom 30.5.2008 und die damit einhergehende Versagung der Zuweisung von Saisonarbeitskräften rechtswidrig waren."