Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 13.11.2008 geändert. Die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 321,30 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen der durch das Sozialgericht (
Mit Beschluss vom 28.07.2008 hat das
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG, 250,00 Euro Terminsgebühr gemäß § 49 RVG i.V.m. Nr. 3106 VV RVG 200,00 Euro Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro 19% Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG 89,30 Euro Summe 559,30 Euro
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.10.2008 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts die Gebühren und Auslagen wie folgt fest:
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