Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung an das funktionell zuständige Sozialgericht Dortmund verwiesen.
Nach § 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist bei sachlicher Unzuständigkeit der Rechtsstreit nach Anhörung an das zuständige Gericht zu verweisen. Diese Vorschriften sind jedenfalls entsprechend auch bei nicht gegebener funktionaler (instanzieller) Zuständigkeit anzuwenden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2006 - B 1 B 77/06 KR ER; LSG NRW, Beschluss vom 30.01.2009 - L 16 AR 4/08; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. zum SGG., 9. Auflage 2008, § 98 Rn. 2 m.w.N.). Ansonsten würde in Fällen wie dem vorliegenden den Beteiligten der gemäß Art. 101 Grundgesetz (GG) garantierte gesetzliche Richter entzogen.
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