LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.02.2016
L 6 AS 1331/15 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 10.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 SF 299/15

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.02.2016 (L 6 AS 1331/15 B) - DRsp Nr. 2016/5040

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.02.2016 - Aktenzeichen L 6 AS 1331/15 B

DRsp Nr. 2016/5040

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.07.2015 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Staatskasse im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe (PKH) zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - ) in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Jahr 2013 umstritten.

Der durch den Beschwerdeführer vertretene Antragsteller begehrte im zugrunde liegenden Eilverfahren nach einem Wohnungsumzug mit Antrag vom 26.07.2013 beim SG höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Das Jobcenter hatte die Kosten der neuen Unterkunft nicht vollständig übernommen (Bewilligungsbescheid vom 01.07.2013). Dem Widerspruch des Antragstellers vom 19.07.2013 half es während des gerichtlichen Eilverfahrens teilweise ab, indem KdU zumindest in Höhe der Kosten der bisherigen Wohnung übernommen wurden. Die dadurch entstehende Nachzahlung wurde überwiesen. Der Antragsteller erklärte das Eilverfahren am 15.08.2013 für erledigt.