Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.07.2015 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Staatskasse im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe (PKH) zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - ) in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Jahr 2013 umstritten.
Der durch den Beschwerdeführer vertretene Antragsteller begehrte im zugrunde liegenden Eilverfahren nach einem Wohnungsumzug mit Antrag vom 26.07.2013 beim
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