LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.02.2010
L 12 SO 59/10 ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 181/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.02.2010 (L 12 SO 59/10 ER) - DRsp Nr. 2010/3243

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.02.2010 - Aktenzeichen L 12 SO 59/10 ER

DRsp Nr. 2010/3243

Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.01.2010 wird verworfen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren und im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes nicht zu erstatten.

Gründe:

I. In dem zugrunde liegenden Verfahren S 10 SO 181/09 vor dem Sozialgericht Köln begehrt der Kläger höhere Regelleistungen und Beihilfen nach dem SGB XII. Der Kläger stand zunächst unter Betreuung.

Der Betreuer hat für das Klageverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 20.01.2010 hat das Sozialgericht dem Antrag stattgegeben. Zugleich ist für den 17.02.2010 ein Termin zur Erörterung des Rechtsstreites angesetzt worden.

Mit Beschluss vom 21.01.2010 - 52 XVII W 834 - hat das Amtsgericht Köln die Betreuung aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 28.01.2010 hat der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 20.01.2010 erhoben. Er hält den ehemaligen Betreuer nicht für geeignet, ihn adäquat zu vertreten. Vielmehr solle der VdK die Vertretung übernehmen. Er habe einen Anspruch darauf, seinen Prozessvertreter selbst wählen zu dürfen. Er habe im übrigen kein Interesse an einer kurzfristigen Erörterung des Rechtsstreits.