LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.01.2012
L 10 SB 197/11
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 06.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SB 170/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.01.2012 (L 10 SB 197/11) - DRsp Nr. 2012/2432

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2012 - Aktenzeichen L 10 SB 197/11

DRsp Nr. 2012/2432

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 06.05.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger beansprucht die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht" ("RF").

Bei dem im Jahre 1937 geborenen Kläger stellte die Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 27.09.2010 einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 fest.

Im Dezember 2010 beantragte der Kläger die Zuerkennung des Merkzeichens "RF". Die Beklagte holte einen Behandlungs- und Befundbericht des Hals-Nasen-Ohren-Arztes Dr. L ein, der einen Hörverlust beidseits bescheinigte. Unter Zugrundelegung dieser Befunde lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.01.2011 den Antrag auf Feststellung des begehrten Nachteilsausgleichs ab. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, wegen der bei ihm bestehenden Schwerhörigkeit müsse ihm der begehrte Nachteilsausgleich zuerkannt werden. Den Widerspruch wies die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2011mit der Begründung zurück, der beim Kläger festzustellende GdB für die Hörbehinderung erreiche noch nicht den erforderlichen Wert von mindestens 50.