Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 04.07.2008 geändert. Den Klägern wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Detmold Prozesskostenhilfe ab dem 20.02.2008 (Antragseingang) bewilligt und Rechtsanwältin P, P, zu ihrer Vertretung beigeordnet.
Zur Unrecht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kläger mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung i.S.v. § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt.
Die Kläger sind mit einem sog. Schengenvisum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, nachdem für sie eine Verpflichtungserklärung i.S.v. §
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