Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.09.2010 werden zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer Regelungsanordnung richtet, ist sie unzulässig und nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zu verwerfen.
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