LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.11.2012
L 7 AS 1708/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 14.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 56 AS 3065/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.11.2012 (L 7 AS 1708/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/42

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.11.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 1708/12 B ER

DRsp Nr. 2013/42

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.08.2012 geändert. Für die Zeit ab dem 01.09.2012 bis zum 31.12.2012 wird der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig Arbeitslosengeld II in Höhe von 374 Euro unter Anrechnung des Aushilfseinkommens aus der Arbeitnehmertätigkeit des Antragstellers nach Maßgabe der §§ 11, 11b Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners ist nur im tenorierten Umfang begründet.

Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat ihn zu Recht dazu verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit vom 26.07.2012 bis zum 31.07.2012 Arbeitslosengeld II in Höhe von 72,39 Euro und für die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.08.2012 Arbeitslosengeld II in Höhe von 374 Euro monatlich zu zahlen.