Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 27.10.2010 geändert.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, vorläufig 759,22 EUR für die Beschaffung von Heizöl zu zahlen.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
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