LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.09.2011
L 6 AS 2052/10 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen AS 73/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.09.2011 (L 6 AS 2052/10 B) - DRsp Nr. 2011/20272

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.09.2011 - Aktenzeichen L 6 AS 2052/10 B

DRsp Nr. 2011/20272

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.09.2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist, ob dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) für das von ihm geführte und gem. § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beendete Klageverfahren wegen ernährungsbedingtem Mehrbedarf zu bewilligen ist.

Der Kläger bezieht von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bis zum 28.02.2009 bewilligte der Beklagte ihm neben der Regelleistung und den Kosten für Unterkunft und Heizung jeweils einen monatlichen Mehrbedarf von 51,13 Euro wegen kostenaufwändiger Ernährung. Am 26.01.2009 stellt der Kläger einen Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen ab dem 01.03.2009. In diesem Zusammenhang wurde erneut der Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung gestellt. Mit Bescheid vom 27.01.2009 gewährte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des beantragten Mehrbedarfs. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Kläger vom 05.02.2009 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2009 zurückgewiesen.