LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.09.2009
L 7 B 298/09 AS
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 03.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 365/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.09.2009 (L 7 B 298/09 AS) - DRsp Nr. 2009/22495

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.09.2009 - Aktenzeichen L 7 B 298/09 AS

DRsp Nr. 2009/22495

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 03.08.2009 geändert.

Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. T aus D beigeordnet.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.