LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.06.2012
L 19 AS 834/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 27.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 777/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.06.2012 (L 19 AS 834/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/12326

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 834/12 B ER

DRsp Nr. 2012/12326

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.04.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt T, H, wird abgelehnt.

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren von dem Antragsgegner die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Die Antragstellerin zu 1), geboren am 00.00.1962, und der Antragsteller zu 2), geboren am 00.00.1961), sind die Eltern der volljährigen Kinder M und S B. Sie sind rumänische Staatsbürger.

Die Antragsteller und ihre Kinder bewohnen eine 130 qm große Wohnung in der X-straße 00 in H. Die Grundmiete beträgt 550,00 EUR pro Monat, die monatlichen Heizkostenvorauszahlungen belaufen sich auf 128,00 EUR. Für Betriebskosten sind von den Antragstellern keine Vorauszahlungen zu erbringen.