LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.06.2012
L 19 AS 728/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 1391/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.06.2012 (L 19 AS 728/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/12325

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 728/12 B ER - Aktenzeichen L 19 AS 729/12 B

DRsp Nr. 2012/12325

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.04.2012 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I. Der Antragsteller bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Er bewohnt eine Wohnung in der N-Straße 00 in L. Die monatliche Miete Grundmiete betrug - ausweislich einer entsprechenden Mietbescheinigung - ursprünglich 480,00 EUR. Die monatlichen Vorauszahlungen für Neben- und Heizkosten beliefen sich auf 150,00 EUR, wovon 64,20 EUR auf die Nebenkosten und 85,80 EUR auf die Heizkosten entfielen. Im Jahr 2008 beliefen sich die tatsächlich angefallenen Neben-und Heizkosten auf 2.476,37 EUR, was einer monatlichen Vorauszahlung von 206,36 EUR entspricht.

Im Jahr 2010 drohte dem Antragsteller aufgrund eines Zahlungsrückstands bei der S AG eine Stromsperre. Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller daraufhin im August 2010 ein Darlehen in Höhe von 243,84 EUR.