LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.06.2012
L 19 AS 143/12 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 20.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SF 480/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.06.2012 (L 19 AS 143/12 B) - DRsp Nr. 2012/14634

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 143/12 B

DRsp Nr. 2012/14634

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 20.12.2011 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe der im Rahmen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe festgesetzten Gebühren und Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Der Beschwerdeführer war im abgeschlossenen Klageverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als beigeordneter Rechtsanwalt sowie auch im zuvor durchgeführten Widerspruchsverfahren tätig geworden.

Am 27.06.2011 schlossen die Beteiligten zur Erledigung von sechs parallel gelagerten Klageverfahren einen Vergleich, in dessen Rahmen sich der Beklagte u.a. zur hälftigen Übernahme der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klageverfahren verpflichtete und diese im vorliegenden Rechtsstreit auch dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend übernahm.

Dem mit Schreiben vom 20.07.2011 gestellten Antrag auf Festsetzung der von der Staatskasse im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erstattenden Anteile der Gesamtvergütung entsprach der Urkundsbeamte des Sozialgerichts nur teilweise und setzte zu erstattende Gebühren und Auslagen nach dem RVG i.H.v. 309,97 EUR fest.