Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 16.09.2013 wird zurückgewiesen.
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, in dem um die Höhe der für ein Widerspruchsverfahren nach § 63 SGB X zu erstattenden Gebühren für anwaltliche Tätigkeit gestritten wird.
Mit Schreiben vom 25.06.2012 mahnte die Beklagte eine Forderung des Leistungsträgers nach dem SGB II i.H.v. 79,79 EUR an und setzte Mahngebühren gem. §
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