LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.05.2014
L 19 AS 1994/13 B
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 16.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 547/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.05.2014 (L 19 AS 1994/13 B) - DRsp Nr. 2014/8440

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.05.2014 - Aktenzeichen L 19 AS 1994/13 B

DRsp Nr. 2014/8440

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 16.09.2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, in dem um die Höhe der für ein Widerspruchsverfahren nach § 63 SGB X zu erstattenden Gebühren für anwaltliche Tätigkeit gestritten wird.

Mit Schreiben vom 25.06.2012 mahnte die Beklagte eine Forderung des Leistungsträgers nach dem SGB II i.H.v. 79,79 EUR an und setzte Mahngebühren gem. § 19 Abs. 2 VwVG i.H.v. 0,80 EUR fest. Die Mahnung enthält die Rechtsbehelfsbelehrung, wonach gegen die Festsetzung der Mahngebühren der Widerspruch zulässig sei. Mit Schreiben vom 03.07.2012 legte die anwaltlich vertretene Klägerin gegen den Mahngebührenbescheid Widerspruch unter Hinweis auf die aufschiebende Wirkung eines gegen den zugrundeliegenden Bescheid des SGB II -Leistungsträgers eingelegten Widerspruchs ein. Die Beklagte hob die Festsetzung der Mahngebühr mit Bescheid vom 06.07.2012 auf. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen würden auf Antrag erstattet. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten werde nicht als notwendig anerkannt. Der Bescheid enthält die Rechtsbehelfsbelehrung, wonach er mit dem Widerspruch anfechtbar sei.