Auf Antrag des Antragsstellers wird gemäß § 199 Abs. 2 SGG die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 01.02.2013 - S
Der statthafte Aussetzungsantrag ist zulässig.
Gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Ein vollstreckbarer Titel im Sinne des § 199 Abs. 1 SGG liegt vor. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts hat auch keine aufschiebende Wirkung (§ 175 Satz 1 SGG).
Der Aussetzungsantrag ist begründet.
Bei der Entscheidung über die Aussetzung ist eine Interessen- und Folgenabwägung vorzunehmen (
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|