LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.03.2013
L 2 SF 40/13 ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 01.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 60 AS 5227/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.03.2013 (L 2 SF 40/13 ER) - DRsp Nr. 2013/6647

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2013 - Aktenzeichen L 2 SF 40/13 ER

DRsp Nr. 2013/6647

Tenor

Auf Antrag des Antragsstellers wird gemäß § 199 Abs. 2 SGG die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 01.02.2013 - S 60 AS 5227/12 ER - ausgesetzt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Der statthafte Aussetzungsantrag ist zulässig.

Gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Ein vollstreckbarer Titel im Sinne des § 199 Abs. 1 SGG liegt vor. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts hat auch keine aufschiebende Wirkung (§ 175 Satz 1 SGG).

Der Aussetzungsantrag ist begründet.

Bei der Entscheidung über die Aussetzung ist eine Interessen- und Folgenabwägung vorzunehmen (BSG, Beschluss vom 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R -; Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 10.Auflage 2012, § 199 RdNr. 8), wobei der in § 154 Abs. 2 SGG bzw. § 175 Satz 1 SGG zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers zu beachten ist, dass Berufungen bzw. Beschwerden in der Regel keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der für die Zeit nach Erlass des Urteils bzw. Beschlusses zu zahlenden Beträge haben sollen. Eine Aussetzung kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht (Leitherer aaO RdNr. 8a).