LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.03.2012
L 8 R 1088/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 22.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 1727/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.03.2012 (L 8 R 1088/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/7912

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2012 - Aktenzeichen L 8 R 1088/11 B ER

DRsp Nr. 2012/7912

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.11.2011 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin möchte mit dem vorliegenden Verfahren Betriebsprüfungen der Antragsgegnerin anlässlich der von dem Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellten Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft der C Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) verhindern.

Die Antragstellerin ist als Verleiherin in der Zeitarbeitsbranche tätig. Sie hat in der Vergangenheit auf die von ihr mit Leiharbeitnehmern eingegangenen Arbeitsverträge Tarifverträge der CGZP angewandt, ihre Arbeitnehmer entsprechend entlohnt und auf dieser Grundlage Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. So ergaben die in den Jahren 2006 und 2010 erfolgten Betriebsprüfungen auch nur geringe Nachforderungen (z.B. in Höhe von 424,94 Euro gemäß Bescheid v. 18.10.2010).