Die Beschwerde des Antragsgegners sowie die Anschlussbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.12.2011 werden zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren zur Hälfte. Weitere Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Antragsgegners sowie die Anschlussbeschwerde des Antragstellers sind unbegründet.
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