LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.03.2012
L 7 AS 2289/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 19.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 4615/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.03.2012 (L 7 AS 2289/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/6982

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 2289/11 B ER

DRsp Nr. 2012/6982

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners sowie die Anschlussbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.12.2011 werden zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren zur Hälfte. Weitere Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners sowie die Anschlussbeschwerde des Antragstellers sind unbegründet.