LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.03.2012
L 19 KG 2/12 RG
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 23.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 (3) KG 6/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.03.2012 (L 19 KG 2/12 RG) - DRsp Nr. 2012/7911

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2012 - Aktenzeichen L 19 KG 2/12 RG - Aktenzeichen L 19 SF 49/12 G

DRsp Nr. 2012/7911

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 23.01.2012 - L 19 KG 1/11 wird zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 23.01.2012 - L 19 KG 1/11 wird als unzulässig verworfen. Die Erinnerung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 23.01.2012 - L 19 KG 1/11 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Kanzlei Dr. Dr. F & Dr. I, W, wird abgelehnt Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 23.01.2012, dem Kläger spätestens zugegangen am 25.01.2012, hat der Senat den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 19 KG 1/11 abgelehnt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung sei bedingt eingelegt worden und damit unzulässig. Soweit sie später unbedingt erhoben worden sei, sei sie verfristet gewesen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht.