LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.03.2012
L 19 AS 34/12 NZB
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 22.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 413/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.03.2012 (L 19 AS 34/12 NZB) - DRsp Nr. 2012/6981

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 34/12 NZB

DRsp Nr. 2012/6981

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 22.11.2011 - S 21 AS 413/09 - wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung eines Betrages von 45,00 EUR.

Durch Bescheid vom 27.01.2009 bewilligte die Rechtsvorgängnerin des Beklagten (nachfolgend: einheitlich Beklagter) der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 636,00 EUR mtl. für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2009. Am 29.06.2009 floss der Klägerin eine jährliche Dividende aus Genossenschaftsanteilen in Höhe von 80,00 EUR zu. Am 29.07.2009 zahlte die Klägerin den jährlichen Beitrag zur Riesterrente in Höhe von 60,00 EUR.

Durch Bescheid vom 11.08.2009 hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für Juli 2009 teilweise in Höhe von 50,00 EUR unter Berufung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und forderte einen Betrag von 50,00 EUR zurück. Von dem einmaligen Einkommen von 80,00 EUR zog er eine Versicherungspauschale von 30,00 EUR ab.