LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.03.2012
L 19 AS 298/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 407/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.03.2012 (L 19 AS 298/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/6980

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 298/12 B ER - Aktenzeichen L 19 AS 299/12 B

DRsp Nr. 2012/6980

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.02.2012 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ohne die vom Antragsgegner geforderte dingliche Absicherung einer Darlehensrückzahlung.

Der am 00.00.1970 geborene Antragsteller bewohnt eine nach seinen eigenen Angaben 44,6 m², nach Feststellungen des Außendienstes des Antragsgegners 56,13 m² große Wohnung in einem Haus mit einer Gesamtwohnfläche von 278,9 m² auf einem Grundstück von etwa 2.500 m², das auch von seiner Mutter bewohnt wird und im hälftigen Miteigentum beider in ungeteilter Erbengemeinschaft steht.