Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 20.10.2011 wird zurückgewiesen.
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen die Ablehnung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) wegen der Berücksichtigung eines Hausgrundstücks als verwertbares Vermögen.
Die am 00.00.1953 geborene Klägerin zu 1) und der am 00.00.1952 geborene Kläger zu 2) sind Eheleute. Sie waren Eigentümer des Hausgrundstücks T-Straße 00 in B, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts E, Grundbuch von B, Blatt 2001. Das Wohnhaus wies eine Wohnfläche von 102 qm, das Grundstück eine Fläche von 611 qm auf. Der Verkehrswert des Hauses betrug nach einer überschlägigen Wertauskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Lippe vom 02.03.2011 ca. 145.000,00 EUR.
Ausweislich des Grundbuchs war das Grundstück in Abteilung III wie folgt belastet:
142.205,90 DM Buchgrundschuld nebst Zinsen für die Westfälische Landschaft Bodenkreditbank AG in N
130.660,00 DM Hypothek nebst Zinsen für eine Forderung aus Schuldversprechen für die Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen in E
27.700,00 DM Buchgrundschuld nebst Zinsen für die Sparkasse E in E
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