LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.03.2012
L 19 AS 1954/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen AS 162/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.03.2012 (L 19 AS 1954/11 NZB) - DRsp Nr. 2012/7909

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1954/11 NZB

DRsp Nr. 2012/7909

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Münster vom 22.09.2011 - S 15 (3) AS 162/09 - wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der am 00.00.1956 geborene Kläger beantragte am 01.03.2009 Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Der Kläger bewohnte eine Wohnung in dem von ihm und seiner Ehefrau ca. 1980 angemieteten Haus in der W-Straße 00 in C. Die Gesamtfläche betrug ausweislich einer entsprechenden Vermieterbestätigung ca. 110 qm. Die Miete belief sich auf 400,00 EUR. Überdies fielen für das Haus Heizkosten in Höhe von ca. 400,00 EUR und 160,00 EUR Strom pro Monat an. Die Kosten würden durch drei Bewohner geteilt. Es handele sich hierbei um seine Ehefrau und seine Tochter. Von seiner Ehefrau lebe er gleichwohl seit dem 01.09.2008 dauernd getrennt im Rechtsinne.

Aufgrund eines im November 2008 erlittenen Arbeitsunfalls erhielt der Kläger in der Zeit vom 24.11.2008 bis 31.01.2009 Verletztengeld, im Anschluss daran bis zum 27.02.2009 Krankengeld von der Innungskrankenkasse. Das Krankengeld für den Monat Februar 2009 wurde dem Konto des Klägers am 06.03.2009 in Höhe von 1.233,36 EUR gutgeschrieben.