Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 29.08.2011 geändert. Dem Kläger wird für die Durchführung des Klageverfahrens für die Zeit ab dem 25.02.2011 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin T, N, beigeordnet.
I.
Der Kläger bewohnt alleine eine 55,50 qm große Wohnung in der "T-Straße 00" in N. Im streitigen Zeitraum betrugen die Kaltmiete 349,03 EUR, die Heizkosten 33,23 EUR und die Nebenkosten zunächst 45,99 EUR, später 43,42 EUR pro Monat.
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