LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.02.2016
L 8 R 294/15 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 2116/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.02.2016 (L 8 R 294/15 B) - DRsp Nr. 2016/5039

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.02.2016 - Aktenzeichen L 8 R 294/15 B

DRsp Nr. 2016/5039

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.3.2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status der Klägerin in ihrer Tätigkeit als Propagandistin/Verkaufsförderin für den Beigeladenen.

Das Streitverfahren einer weiteren Propagandistin/Verkaufsförderin, in dem der Beigeladene ebenfalls beigeladen worden ist, ist derzeit beim Senat unter dem Aktenzeichen L 8 R 815/14 anhängig.

Im Hinblick auf jenes Verfahren haben sich die Klägerin und die Beklagte mit einem Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des beim Senat anhängigen Berufungsverfahrens einverstanden erklärt.

Mit Beschluss vom 11.3.2015 hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf das Ruhen des Verfahrens angeordnet. In der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde entweder beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) oder beim SG Aachen einzulegen ist.

Dem Beigeladenen ist dieser Beschluss am 19.3.2015 zugestellt worden. Mit dem am 24.3.2015 beim SG Düsseldorf eingegangenen und an dieses adressierten Schriftsatz vom 23.3.2015 hat der Beigeladene Gegenvorstellung, hilfsweise Beschwerde eingelegt. Die Gegenvorstellung des Beigeladenen hat das SG Düsseldorf mit Beschluss vom 8.5.2015 verworfen.