LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.02.2016
L 7 AS 1681/15 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 15.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 2948/15

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.02.2016 (L 7 AS 1681/15 B) - DRsp Nr. 2016/5038

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.02.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 1681/15 B

DRsp Nr. 2016/5038

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.09.2015 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L, N, beigeordnet.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, mit dem er im Wege des Überprüfungsverfahrens gem. §§ 40 Abs. 1 SGB II, 44 SGB X die Bewilligung von höheren Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten für Fahrten zu einer Methadon-Substitutionsbehandlung erstrebt.

Der 1969 geborene Kläger wohnt in N. Er ist suchtkrank und bezieht seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Am 14.03.2012 beantragte er beim Beklagten die Übernahme von Kosten iHv 68,05 EUR monatlich für seine täglichen Fahrten zur Praxis Dr. U, H, zur Methadon-Substitutionsgabe. Er fügte eine ärztliche Bescheinigung von Dr. U vom 11.02.2012 bei, wonach das Aufsuchen der suchtmedizinischen Schwerpunktpraxis in H aus therapeutischen Gründen erforderlich sei. Ebenfalls beigefügt war ein Bescheid der AOK Rheinland/Hamburg vom 28.02.2012 über die Ablehnung der Übernahme der Fahrtkostenerstattung.