LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.08.2012
L 7 AS 1277/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 04.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 1165/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.08.2012 (L 7 AS 1277/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/17218

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 1277/12 B ER

DRsp Nr. 2012/17218

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.06.2012 geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 11.05.2012 gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 08.05.2012 wird abgelehnt. Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab Antragstellung (18.07.2012) Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L aus N beigeordnet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.

Das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen hat im Beschluss vom 04.06.2012 zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 08.05.2012 hinsichtlich der Verpflichtung des Antragstellers zur Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung als Hilfskraft im Bildungszentrum des Handels in Marl vom 15.05.2012 bis 14.11.2012 nach § 16 d Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angeordnet.