LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.08.2012
L 6 AS 1503/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 2783/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.08.2012 (L 6 AS 1503/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/18886

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2012 - Aktenzeichen L 6 AS 1503/12 B ER

DRsp Nr. 2012/18886

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 14.08.2012 bis zum 13.10.2012 Arbeitslosengeld II allein unter Anrechnung des für den Antragsteller zu 3) gezahlten Kindergeldes in Höhe von monatlich 184,00 Euro nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U, L, bewilligt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin zu 1) und deren leibliche Kinder, die Antragsteller zu 2) - 4) sind bulgarische Staatsangehörige. Die Antragsteller zu 1) - 3) reisten im Juni 2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein, die Antragstellerin zu 4) ist dort am 00.00.2012 geboren. Am 05.03.2012 beantragten sie die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuches (SGB II), der mit Bescheid vom 03.05.2012 abgelehnt wurde. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2012 als unzulässig zurückgewiesen. Der Antragsgegner wertete den Widerspruch jedoch als Antrag auf Überprüfung nach Maßgabe des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X); dieser Antrag ist noch nicht beschieden.