LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.08.2012
L 11 KA 40/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 13.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 KA 28/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.08.2012 (L 11 KA 40/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/18785

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2012 - Aktenzeichen L 11 KA 40/12 B ER

DRsp Nr. 2012/18785

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.03.2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug auf die zutreffende Entscheidung des Sozialgerichts. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens ist auf die Verfügung des Senats vom 05.07.2012 zu verweisen.

Die Beschwerde konnte nach alledem keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz. Sie berücksichtigt, dass der Sach- und Streitstand nicht genügend Anhaltspunkte gibt, um den Streitwert nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 GKG festzusetzen. Somit ist auf den Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR abzustellen (§ 52 Abs. 2 GKG). Ein Abschlag wegen des einstweiligen Charakters des Verfahrens ist nicht gerechtfertigt. Für den Zeitraum der Gültigkeit des Notfalldienstplanes (01.02.2011 bis 31.01.2012) hat das einstweiligen Rechtsschutzverfahren faktisch endgültigen Charakter.