LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.08.2009
L 19 B 168/09 AS
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 05.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 10/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.08.2009 (L 19 B 168/09 AS) - DRsp Nr. 2009/21188

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2009 - Aktenzeichen L 19 B 168/09 AS

DRsp Nr. 2009/21188

Die Beschwerde der Klägerin zu 1) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 05.05.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beklagte bewilligte den Klägern in Bedarfsgemeinschaft Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.11.2008 bis 30.04.2009 (Bescheid vom 28.10.2008). Mit Schreiben vom 24.11.2008 forderte die Beklagte die Klägerin zu 1), die nigerianische Staatsangehörige ist, unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten auf, bis spätestens 11.12.2008 einen gültigen Nationalpass mit Aufenthaltsstatus vorzulegen. Bei mangelnder Mitwirkung drohte sie die Versagung der Leistungen an. Hiergegen legte die Klägerin am 06.01.2009 Widerspruch ein, nachdem die Beklagte die Fortzahlung der Leistungen eingestellt hatte. Diesen Widerspruch verwarf die Beklagte als unzulässig, weil das Schreiben vom 24.11.2008 keinen anfechtbaren Verwaltungsakt darstelle (Widerspruchsbescheid vom 08.01.2009).

Das hiergegen am 16.01.2009 angerufene Sozialgericht Köln hat mit Beschluss vom 05.05.2009 Prozesskostenhilfe für die Klägerin zu 1) abgelehnt, weil die Beklagte den Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen habe und der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns ebenfalls mangels Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr unzulässig sei.