Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.02.2010 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit der Anrechnung von nachgezahltem Trennungsunterhalt auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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