Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10.03.2010 wird zurückgewiesen.
I. Streitig ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines Rechtsanwalts.
Die Klägerin zu 1) bezieht von der Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie lebt mit ihren beiden minderjährigen Töchtern, der Klägerin zu 2) und der Klägerin zu 3) zusammen.
Die Beklagte lehnte durch einen undatierten Bescheid, adressiert an die Klägerin zu 1), den Antrag vom 30.10.2008 auf Gewährung von mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten - Lernmittel und Schulbedarf, Mittagsverpflegung, Fahrtkosten in Form des Schokotickets - unter Berufung auf §§ 20, 23 SGB II ab. Hiergegen legte die Klägerin zu 1), vertreten durch den Beschwerdeführer, Widerspruch ein, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 02.02.2009 zurückwies.
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