Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 18.01.2016 geändert. Anstelle des Beigeladenen wird der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller die vom Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung zuerkannten Leistungen zu erbringen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.
Die zulässige Beschwerde des Beigeladenen ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Beigeladenen anstelle des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt an den Antragsteller in Form von Regelleistungen verpflichtet.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|