LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.03.2012
L 12 AS 2223/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 2494/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.03.2012 (L 12 AS 2223/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/6979

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.03.2012 - Aktenzeichen L 12 AS 2223/11 B ER - Aktenzeichen L 12 AS 443/12 B

DRsp Nr. 2012/6979

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.11.2011, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 21.02.2011 wurden u. a. dem Antragsteller Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II in Form der Regelleistung und der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis 30.09.2011 bewilligt.

Da Zweifel an der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers bestanden, stellte die Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 5 Abs. 3 SGB II. Mit Schreiben vom 21.07.2011 forderte sie den Antragsteller zur Mitwirkung nach § 60 SGB I auf, den Umfang seines Restleistungsvermögens durch den ärztlichen Dienst bestimmen zu lassen. Nachdem der Antragsteller im Hinblick auf den zum 30.09.2011 ablaufenden Bewilligungsabschnitt am 11.08.2011 einen Fortzahlungsantrag gestellt hatte, forderte die Antragsgegnerin ihn erneut mit Schreiben vom 16.08.2011 zur Mitwirkung auf, setzte ihm eine Frist bis 15.09.2011 und wies ihn auf die Folgen unterbliebener Mitwirkung hin.