LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.03.2012
L 12 AS 134/12 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 20.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 2659/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.03.2012 (L 12 AS 134/12 B) - DRsp Nr. 2012/7907

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.03.2012 - Aktenzeichen L 12 AS 134/12 B

DRsp Nr. 2012/7907

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 20.12.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt.

Der Senat nimmt zunächst gemäß § 42 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug auf die für zutreffend erachteten Ausführungen im angefochtenen Beschluss, die Hinweise des Kammervorsitzenden vom 02.01.2012 und die Begründung im Beschluss des SG vom 20.05.2011 (S 29 AS 1647/11 ER), die den Beteiligten bekannt ist.

Der Vortrag in der Beschwerdebegründung vom 23.02.2012 gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Insbesondere bedarf es im vorliegenden Verfahren weder einer Beiladung des Sozialhilfeträgers noch der Einholung des angeregten Sachverständigengutachtens.

Wenn man als zutreffend unterstellt, dass die Einnahme der hier in Rede stehenden nicht verschreibungspflichtigen Mittel für den Kläger gesundheitlich unabdingbar ist und die Nichteinnahme zu irreparablen Gesundheitsstörungen führt, muss die gesetzliche Krankenkasse eintreten. Das BSG hat in seinem Urteil vom 26.05.2011 (B 14 AS 146/10 R Rdnr. 23 und 24) folgende Ausführungen gemacht: