Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das
Der Senat nimmt zunächst gemäß § 42 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug auf die für zutreffend erachteten Ausführungen im angefochtenen Beschluss, die Hinweise des Kammervorsitzenden vom 02.01.2012 und die Begründung im Beschluss des
Der Vortrag in der Beschwerdebegründung vom 23.02.2012 gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Insbesondere bedarf es im vorliegenden Verfahren weder einer Beiladung des Sozialhilfeträgers noch der Einholung des angeregten Sachverständigengutachtens.
Wenn man als zutreffend unterstellt, dass die Einnahme der hier in Rede stehenden nicht verschreibungspflichtigen Mittel für den Kläger gesundheitlich unabdingbar ist und die Nichteinnahme zu irreparablen Gesundheitsstörungen führt, muss die gesetzliche Krankenkasse eintreten. Das BSG hat in seinem Urteil vom 26.05.2011 (B 14 AS 146/10 R Rdnr. 23 und 24) folgende Ausführungen gemacht:
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