Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 31.03.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen nach §
Die am 00.00.1969 geborene Antragstellerin stammt aus Angola und besitzt die angolanische Staatsangehörigkeit. Sie ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach §
Seit dem 17.11.1998 lebt die Antragstellerin mit ihrem Sohn in L.
Die Antragstellerin und ihr Sohn erhielten in der Zeit vom 08.05.1996 bis 31.03.1998 Leistungen nach §
Am 09.06.2000 beantragten die Antragstellerin und ihr Sohn bei der Beigeladenen die Gewährung von Sozialhilfe. Die Beigeladene gewährte ihnen bis Ende des Jahres 2004 fortlaufend Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
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